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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von  OTTCON | Beratung & Training, im folgenden Berater genannt, geschlossenen Verträge und erbrachte Personaldienstleistungen im Bereich der in § 2 definierten Personaldienstleistungen.
  2. Entgegenstehende und abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden, im folgenden Mandant genannt, werden nicht anerkannt und finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage bzw. Ergänzung zu jedem individuell vom Berater gestalteten Vertragsangebot.
  4. Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.


§ 2 Personaldienstleistungen

  1. OTTCON | Beratung & Training ist auf die Suche, Auswahl und Qualifizierung von Fach- und Führungskräften aus den Bereichen IT- und Finanzdienstleistung spezialisiert. Im Auftrag von Mandanten erbringt der Berater nachfolgende Personaldienstleistungen:
  2. Personalvermittlung im Rahmen anzeigegestützter oder verdeckter Personalsuche
  3. Coaching von Bewerbern
  4. Gruppen- und Einzel-Outplacement
  5. Personal- und Führungskräfteentwicklung
  6. Im Rahmen seiner Personaldienstleistungen steht es dem Berater frei, geeignete Dritte zur Unterstützung oder Umsetzung der vereinbarten Personaldienstleistungen heranzuziehen.


§ 3 Vertragliche Leistungen

  1. Der Berater verpflichtet sich, jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen. Die hierfür geeigneten Maßnahmen bestimmt der Berater in eigenem Ermessen.
  2. Der Berater übernimmt für den Mandanten im Rahmen seiner Personalsuche die Recherche, Identifikation, Ansprache, Motivation, Vorauswahl und Präsentation geeigneter Kandidaten/Innen, im folgenden Bewerber genannt, unter Maßgabe der jeweiligen Anforderungen des Mandanten. Der Berater organisiert und bereitet Vorstellungsgespräche zwischen dem Mandanten und geeigneten Bewerber vor. Die Absage von Bewerbern erfolgt durch den Berater.
  3. Im Rahmen eines Coachingauftrages begleitet der Berater den Bewerber über den gesamten Zeitraum der Bewerbungsphase. Das Personaldienstleistungsspektrum kann je nach Wunsch des Bewerbers von der psychologischen Beratung über die Optimierung von Bewerbungsunterlagen bis hin zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche reichen.
  4. Im Rahmen eines Einzel-Outplacements begleitet der Berater nach Maßgabe des Mandanten während der gesamten Phase der Neuorientierung.
  5. Im Rahmen von Personalentwicklungsmaßnahmen begleitet der Berater einzelne Personen oder Gruppen nach Maßgabe des Auftrages bei der Entwicklung und Umsetzung definierter Ziele. Dies können z.B. Teambuilding, 360-Grad-Interviews oder Potentialanalysen sein.


§ 4 Mitwirkung des Mandanten

  1. Der Mandant verpflichtet sich, alle für den Auftrag erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen dem Berater zur Verfügung zu stellen. Dieses gilt insbesondere für Anforderungsprofile, Stellenausschreibungen sowie die sonstigen Rahmenbedingungen eines Arbeitsverhältnisses.
  2. Der Mandant arbeitet eng mit dem Berater zusammen, damit die beauftragte Vermittlung so schnell wie möglich erfolgen kann. Dazu verpflichtet sich der Mandant, Bewerbervorschläge innerhalb von 5 Arbeitstagen zu prüfen, aktiv an Vorstellungsgesprächen mitzuarbeiten und dem Berater zeitnah ein Feedback zu dem Bewerber zu geben.
  3. Kommt ein Arbeits- oder Dienstvertrag mit einem Bewerber zustande, informiert der Mandant den Berater unverzüglich durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeits- oder Dienstvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht.
  4. Wenn der Vermittlungsbedarf entfällt, insbesondere durch anderweitige Besetzung oder Wegfall des freien Arbeitsplatzes, informiert der Mandant den Berater unverzüglich schriftlich.


§ 5 Verschwiegenheit

  1. Bewerbungsunterlagen und sonstige Informationen, die der Mandant vom Berater erhält, bleiben Eigentum des Beraters und sind streng vertraulich zu behandeln. Bei Nichteinstellung des Bewerbers sind die Unterlagen unverzüglich an den Berater zurückzugeben bzw. zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch sind unzulässig. Zuwiderhandlungen begründen einen Schadenersatzanspruch.
  2. Eine Referenzeinholung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Bewerbers.


§ 6 Vermittlungshonorar

  1. Die Vermittlung von Bewerbern erfolgt auf Honorarbasis oder wird rein erfolgsabhängig vergütet.
  2. Mit Abschluss eines Arbeits- oder Dienstvertrages bzw. durch den Arbeitsantritt, falls der schriftliche Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zwischen dem Mandanten oder einem mit dem Mandanten wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und einem durch den Berater vorgeschlagenen Bewerber geschlossen wird, entsteht ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar.
  3. Das Vermittlungshonorar wird vom Mandanten geschuldet. Es richtet sich nach Art, Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad und kann vor Auftragserteilung individuell vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beträgt das Vermittlungshonorar 35 % des Jahreszielgehaltes inklusive aller Nebenleistungen. Sollte das Gehalt variable Gehaltsbestandteile enthalten, so wird für die Berechnung des Vermittlungshonorars eine 100-prozentige Zielerfüllung unterstellt.
  4. Das Vermittlungshonorar ist nach Erhalt der Rechnung sofort fällig.
  5. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt oder während der Probezeit, so bleibt der Anspruch des Beraters auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen in voller Höhe bestehen. In diesem Fall gilt, sofern vorher vereinbart, die Besetzungsgarantie aus § 9 (5) dieser AGB.
  6. Kommt ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag zwischen dem Mandant und dem vom Berater vorgestellten Bewerber zunächst nicht zustande, wird jedoch innerhalb von 24 Monaten ein Vertrag geschlossen, so entsteht für den Berater ebenfalls ein Vergütungsanspruch in der zuvor vereinbarten Höhe.
  7. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 7 Bearbeitungsgebühr

  1. Sollte der Mandant von dem Vermittlungsauftrag zurücktreten, wird vom Berater eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Diese beträgt 2.500,-- Euro je vorgestelltem Bewerber.
  2. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 8 Sonstige Leistungen

  1. Die Kosten für das Schalten von Anzeigen und Annoncen, die Erstellung graphologischer Gutachten oder sonstiger Leistungen werden zwischen dem Mandanten und dem Berater schriftlich vereinbart und separat in Rechnung gestellt.
  2. Kosten für Leistungen, die nicht vorab vereinbart wurden, werden vom Berater als sonstige Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Hierzu zählen beispielsweise Reise- und Unterbringungskosten des Bewerbers, Kosten für auswärtige Vorstellungs- und Auswahlgespräche.
  3. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 9 Haftung / Gewährleistung

  1. Der Berater haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von dem Bewerber oder Dritten gemachten Angaben. Die Überprüfung der von dem Bewerber oder Dritten gemachten Angaben obliegt allein dem Mandanten.
  2. Der Berater haftet nicht für solche Umstände, die in der Person des Mandanten oder des Bewerbers begründet ist.
  3. Der Berater übernimmt keine Haftung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit in Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung des Bewerbers. Dies gilt insbesondere für mangelnde Arbeitsleistungen, einen evtl. Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen.
  4. Die Haftung des Beraters aus der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit ist beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubten Handlungen gem. §§ 812 BGB ff.
  5. Wird das Arbeitsverhältnis eines durch den Berater vermittelten Bewerbers innerhalb der Probezeit beendet oder tritt ein  Bewerber sein Arbeitsverhältnis nicht an, verpflichtet sich der Berater die Personalsuche erneut aufzunehmen und einen weiteren Bewerber zu finden. Diese Probezeitgarantie gilt pro Vermittlungsauftrag einmalig und nicht für im Rahmen der Probezeitgarantie vermittelte Ersatzkandidaten.


§ 10  Vertragsbeendigung

  1. Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag zwischen dem Mandanten oder einem mit dem Mandanten wirtschaftlich verbundenen Unternehmen und einem durch den Berater vorgeschlagenen Bewerber zustande gekommen ist.
  2. Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
  3. Die bis zur Vertragsbeendigung angefallenen Kosten, soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung vom Mandanten veranlasst wurden, sind neben der Bearbeitungsgebühr durch den Mandanten zu erstatten.


§ 11  Schlussbestimmungen

  1. Der Mandant willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich durch den Berater gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Beraters. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass der mit der unwirksamen Bestimmung bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitestgehend erreicht wird.

 

Oberhausen, den 20.04.2015
 

Hier finden Sie unsere AGB zum Downlad als PDF.

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